Satzung des Folkclub Hattersheim e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Folkclub Hattersheim e.V.". Er hat seinen Sitz in 65795 Hattersheim am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Höchst eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur in Hattersheim. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen wie

 

- Präsentation traditioneller Musik aus verschiedenen Kulturkreisen

- Bühne für Nachwuchskünstler

- Treffpunkt für Musiker und Musikinteressierte

- Veranstaltungen von Workshops in den Bereichen Musik, lnstrumentenbaukunde,

  Komposition und Lyrik

- Ausstellungsmöglichkeiten für Gemälde und Skulpturen

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/-in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

 

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen einem Monat an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliedersammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere. Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tags. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus vier Personen, dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassierer/in. Die 1. und 2. Vorsitzenden vertreten den \/erein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen mit vom geschäftsführenden Vorstand festzulegenden Aufgaben.

 

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Buchführung, die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften mit einem Volumen von mehr als 500,- € verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

 

Wahl des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des erweiterten Vorstands können nur Vereinsmitglieder mit Stimmrecht werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheiden 1. oder 2. Vorsitzender vorzeitig aus dem Amt aus, ist unter Wahrung der Ladungsfrist gemäß S 7 unverzüglich eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahlen anzuberaumen.

 

Vorstandssitzungen

Der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.

Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend

sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzenden).

 

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem erweiterten Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zuvor bestimmten Kassenprüfer/innen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 03.03.07 von der Gründerversammlung beschlossen.

 

Die Satzung wurde am 20. April 2007 ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt-Höchst eingetragen.